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Wenn Eignungsnachweise „zu alt“ sind: Mehr Flexibilität im Vergabeverfahren

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Nicht immer sind Eignungsnachweise im Vergabeverfahren auf dem neuesten Stand. Führt fehlende Aktualität automatisch zum Ausschluss? Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bringt hier mehr Klarheit und sorgt für eine praxisnahe Lösung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass veraltete Eignungsnachweise, konkret Strafregisterbescheinigungen, nicht automatisch zum Ausscheiden führen. In einem Vergabeverfahren hatte ein Unternehmen auf in der ANKÖ Liste geeigneter Unternehmen® hinterlegte Nachweise verwiesen, die zwar korrekt, aber älter als gefordert waren. Der Ausschluss durch die Auftraggeberin wurde von den Gerichten aufgehoben.

Zentral ist: Eine fehlende Aktualität stellt grundsätzlich nur einen behebbaren Mangel dar. Unternehmen dürfen aktuelle Eignungsnachweise nachreichen, sofern die Ausschreibung keine zwingende Vorlage bereits mit dem Antrag verlangt.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz bleibt gewahrt: Die Nachreichung stellt keine unzulässige Verbesserung dar, sondern lediglich die Vervollständigung bereits vorhandener Unterlagen.

Für die ANKÖ Liste geeigneter Unternehmen® bedeutet das eine klare Stärkung: Veraltete Dokumente führen nicht automatisch zum Ausschluss, sondern dürfen nachgereicht werden. Auch der Gesetzgeber folgt dieser Linie. Die BVergG-Novelle 2026 flexibilisiert den Zeitpunkt der Eignungsprüfung und trägt damit dem Bedürfnis nach mehr Praxisnähe Rechnung.

Fazit: Entscheidend ist nicht das starre Ausstellungsdatum, sondern die tatsächliche Zuverlässigkeit eines Unternehmens.

©ANKÖ