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Wenn der Bürgermeister während seiner Amtszeit verstirbt

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Die Nachricht war wie ein Schlag ins Gesicht: Ende November starb die Bürgermeisterin von Radstadt (Salzburg) an einer Krebserkrankung. Die Gemeinde trauert um Katharina Prommegger. Es ist leider nicht das erste Mal, dass ein Gemeindeoberhaupt während der Amtszeit verstirbt. In Kremsmünster (Oberösterreich) starb im Juni dieses Jahres Bürgermeister Gerhard Obernberger. Die Nachricht über sein Ableben war ein trauriger Schock.

Über 15 Jahre lang leitete Gerhard Obernberger die Marktgemeinde Kremsmünster mit großer Leidenschaft, Freude und Engagement – selbst nachdem er sich im Jahr 2022 aufgrund einer schweren Krebsdiagnose krankheitsbedingt für drei Monate von seiner Vizebürgermeisterin Dagmar Fetz-Lugmayr vertreten ließ. Mit März 2023 kehrte er voller Zuversicht ins Gemeindeamt zurück und engagierte sich mit ganzer Kraft, trotz begleitender Krebstherapien, für die Bedürfnisse der Bürger und die Gestaltung der lebenswerten Marktgemeinde, die ihm stets ein großes Anliegen war, wie die Gemeinde in einem Nachruf schreibt. Es kam daher wie ein Schock, als Obernberger in der Nacht des Pfingstmontag 2025 verstarb.

Wenig Zeit für Trauerphase

„Die Nachricht über den Tod kam sehr überraschend und hat uns natürlich persönlich tief getroffen“, erzählt Amtsleiter Reinhard Haider. Auch praktisch erfordert das Ableben eines Bürgermeisters, dass rasch eine neue politische Führung in der Gemeinde bestimmt wird. In der schwierigen Situation half, dass Vizebürgermeisterin Dagmar Fetz-Lugmayr bereits zuvor interimistisch die Leitung der Gemeinde innehatte. „Das hatte den Vorteil, dass sie technisch eingebunden war. Es war klar, dass sie in der Übergangsphase einspringt“, so Amtsleiter Haider.

Für eine Trauerphase war nicht wirklich Zeit: Eine Gemeindeverwaltung kann nicht stillstehen. „Wir haben uns gefragt: Was hat gerade Priorität? Und haben gewisse Abläufe verlangsamt. Aber am Ende des Tages muss es weitergehen“, so der Amtsleiter.

Wie geht’s weiter?

Mit der ehestmöglich abzuhaltenden Bürgermeisterwahl kam auf die Gemeinde eine große Herausforderung zu. Da in Oberösterreich der oder die Bürgermeisterin direkt gewählt wird, musste rasch ein Termin gefunden und die Neuwahl ausgeschrieben werden. Amtsleiter Reinhard Haider erzählt: „Kurz nach der Ausschreibung der Wahl begann auch schon der politische Wahlkampf. Als Amt waren wir in dieser Zeit zwischen dem Tod und den Vorbereitungen für die Wahl sehr gefordert.“ Am 5. Oktober wurde Dagmar Fetz-Lugmayr zur neuen Bürgermeisterin von Kremsmünster gewählt. Doch was bedeutet das Ableben des Bürgermeisters aus rechtlicher Sicht für eine Gemeinde? Und was gilt in den einzelnen Bundesländern?

Ein rechtlicher Überblick:

Ein Todesfall ist immer ein persönlicher Schicksalsschlag, der auch viele organisatorische Fragen mit sich bringt. Stirbt eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister während der Amtszeit, endet ihr bzw. sein Amt automatisch (vgl. § 30 Abs. 2 Ktn Gemeindeordnung, § 63 Abs. 4 Vbg. Gemeindegesetz). In diesem Fall muss schnell entschieden werden, wie es mit der Nachfolge weitergeht. Die Gemeindeordnung und teilweise auch die Gemeindewahlordnungen geben vor, wie dabei vorzugehen ist. Obwohl die einzelnen Landesgesetze grundsätzlich die Nachfolge ähnlich regeln, unterscheiden sich die Regelungen doch im Detail. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick gegeben.

1. Vertretung durch den Vizebürgermeister bzw. die Vizebürgermeisterin

Alle Gemeindeordnung sehen vor, dass die Vizebürgermeisterin bzw. der Vizebürgermeister die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Verhinderungsfall vertritt (z.B. § 49 Abs. 2 Sbg. Gemeindeordnung, § 32 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung). Als Vertreterin bzw. Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt er oder sie die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Sollte auch die Vizebürgermeisterin bzw. der Vizebürgermeister verhindert sein, kommt je nach Gemeindeordnung zumeist dem ältesten Gemeindevorstandsmitglied bzw. jenem mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand die Funktion des Stellvertreters zu (z.B. § 30 Bgld. Gemeindeordnung, § 31 Abs. 3 Tir. Gemeindeordnung).

2. Neuwahl des Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin

Aufgrund des Ablebens ist eine neue Bürgermeisterin bzw. ein neuer Bürgermeister für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Die Neuwahl ist innerhalb der in den Landesgesetzen festgelegten Frist durchzuführen. In Niederösterreich, einem Bundesland ohne Bürgermeisterdirektwahl, hat der Gemeinderat bereits innerhalb von zwei Wochen neu zu wählen (§ 115 NÖ Gemeindeordnung). In Bundesländern mit Bürgermeisterdirektwahl ist in den nach den Landesgesetzen festgelegten Fristen (in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach dem Ableben) eine Neuwahl auszuschreiben (z.B. § 77 Abs. 3 Bgld. Gemeindewahlordnung, § 73 Abs. 4 Tiroler Gemeindewahlordnung).

Während in Bundesländern ohne Bürgermeisterdirektwahl die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird, regeln in den übrigen Bundesländern die Gemeindewahlordnungen, dass die Neuwahl von der Landesregierung mittels Verordnung auszuschreiben ist. Einige dieser Bundesländer unterscheiden hierbei noch nach der verbleibenden Funktionsperiode (z.B. §§ 23 Abs. 3 und § 85 Abs. 1 Z 6 Ktn. Gemeindeordnung, § 73 Abs. 4 lit b Tir. Gemeindewahlordnung). So wird beispielsweise in Kärnten die Neuwahl durch eine Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben, wenn das Amt vor Ablauf des fünften Jahres nach der Gemeinderatswahl endet. Erfolgte das Ausscheiden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hingegen nach Ablauf des fünften Jahres nach der Gemeinderatswahl, wählt der Gemeinderat die neue Bürgermeisterin bzw. den neuen Bürgermeister.

Menschlichkeit im Ausnahmezustand

Der Tod einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters während der laufenden Amtszeit ist ein außergewöhnlicher und belastender Einschnitt. Für Gemeinderat, Mitarbeitende und die gesamte Gemeinde bedeutet er weit mehr als eine organisatorische Herausforderung. Zwar ist der Umgang mit einem solchen Fall gesetzlich geregelt, sodass die Handlungsfähigkeit der Gemeinde gewährleistet bleibt. Dennoch dürfen die menschlichen und emotionalen Auswirkungen eines unerwarteten Verlusts nicht übergangen werden. Es ist wichtig, das seelische Wohl des Teams zu stärken, Raum für gemeinsamen Abschied zu schaffen und weniger dringliche Aufgaben vorübergehend zurückzustellen. Der Alltag im Amt mag weitergehen – doch ein Mindestmaß an Menschlichkeit darf und muss sein.

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Eva Schubert

Eva Schubert ist Redakteurin beim Österreichischen Gemeindebund

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Mathias Pichler

Dr. Matias Pichler ist Fachreferent beim Österreichischen Gemeindebund

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