Mit der jüngsten Novelle zum Salzburger Pflegegesetz hat der Salzburger Landtag noch vor der Sommerpause in ein deutliches Signal zur Verringerung des Haftungsrisikos für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Zusammenhang mit der Rechtsträgerschaft von Senioren- und Seniorenpflegeheimen gesetzt.
Die unmittelbare persönliche Haftung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ist eine große persönliche Last und ein manchmal sogar existenzielles Risiko für kommunalpolitische Verantwortungsträger. Neben der straf- und zivilrechtlichen Haftung kommt dabei auch der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ein erhebliches Gewicht zu. § 9 Abs. 1 VStG 1991 bestimmt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts grundsätzlich – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VstG 1991) – bestellt sind, strafrechtlich die zur Vertretung nach außen berufene Person verantwortlich ist. Nachdem bei Gemeinden und Gemeindeverbänden dies im Regelfall die Bürgermeister/innen sind, haften diese persönlich für Verwaltungsstrafen, deren Höhe von wenigen 100 € bis zu mehreren tausend Euro reichen kann. Solche Verwaltungsstrafen – bis zu 10.000 € – kennt auch das Salzburger Pflegegesetz. Dadurch, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mangels einer unmittelbaren operativen Tätigkeit im Seniorenheim meistens keine Schuld für eine allf. Gesetzesübertretung trifft, ist nach Ansicht des Salzburger Gemeindeverbandes als der kommunalen Interessenvertretung die persönliche Haftung (und die daraus ggf. erfolgende Bestrafung) ungerecht und unbillig.
Aus diesem Grund wurde der Landesgesetzgeber anlässlich der jüngsten Novelle zum Pflegegesetz ersucht, eine Regelung aufzunehmen, wonach in erster Linie die Gemeinde selbst (bzw. der Seniorenheimverband) als juristische Person und Rechtsträger für Verwaltungsübertretungen haftet. § 36 Abs. 2 bis 4 Sbg. Pflegegesetz sehen dem Anliegen des Gemeindeverbandes entsprechend zukünftig eine verwaltungsstrafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit direkt für Gemeinden und Gemeindeverbände vor, die Träger einer Pflegeeinrichtung sind. Vorbild sind die einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen (vgl. zB § 26 Abs 6 NISG). Trotz des Fehlens eines gänzlichen Haftungsausschlusses wurde durch die Neuregelung das persönliche Risiko für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister maßgeblich reduziert. Ein wichtiger Schritt und Vorbild für weitere Entlastungen, sowohl im Bereich der Landesgesetzgebung als auch über das Bundesland Salzburg hinaus.
Mag. Dr. Martin Huber
Martin Huber ist Landesgeschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes