Freizeitwohnsitze bringen den Gemeinden keine Ertragsanteile aus dem Finanzausgleich. Die Freizeitwohnsitzabgabe soll eine finanzielle Beteiligung der Freizeitwohnsitzer an den Infrastrukturkosten leisten. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe gilt es nach der Rechtsprechung die finanzielle Belastung der Gemeinde mit Freizeitwohnsitzen darzulegen.