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Informationsfreiheitsgesetz seit 1. September in Kraft – das ist zu beachten

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Seit 1. September ist das Amtsgeheimnis Geschichte. Mehr als eineinhalb Jahre nach seinem Beschluss tritt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft, das Bürgerinnen und Bürgern ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen der Verwaltung einräumt. Informationen von allgemeinem Interesse müssen durch staatliche Organe nun proaktiv veröffentlicht werden, per Anfrage können aber auch weitere Daten eingeholt werden. Einige Geheimhaltungsgründe gibt es aber weiterhin.

Betroffen von der Informationsfreiheit sind Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden sowie mit der Verwaltung betraute Stellen. Auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, fallen darunter. Sie haben grundsätzlich vier Wochen Zeit, um zu antworten. Proaktiv müssen Informationen von allgemeinem Interesse veröffentlicht werden – beispielsweise Verträge über mindestens 100.000 Euro. Geheimhaltungsgründe sind beispielsweise Interessen der nationalen Sicherheit sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, aber auch überwiegend berechtigte Interessen anderer.

Das IFG aus Gemeindesicht

Für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bringt das neue IFG Chancen und zugleich Herausforderungen mit sich: Einerseits stärkt es das Vertrauen in die kommunale Verwaltung, andererseits erfordert es zusätzliche personelle und technische Ressourcen, um den neuen Verpflichtungen gerecht zu werden. „Der Österreichische Gemeindebund hat die Gemeinden bestmöglich auf dem Weg zum neuen Informationsfreiheitsgesetz begleitet mit umfassenden Service-Angeboten bestehend aus einem Leitfaden, Schulungen, Webinaren sowie einer durch einen Rechtsanwalt betreuten Anlaufstelle für Fragen zum IFG. Aber wir werden auch jetzt die Situation laufend beobachten, evaluieren und als Hilfesteller für die Gemeinden da sein“, sagt Gemeindebund-Präsident Johannes Pressl.

 Was bedeutet das IFG konkret für die Gemeinden?

Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bringt die von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern seit Jahrzehnten praktizierte und gelebte Transparenz nun auch per Gesetz in die Rathäuser. Damit wird Transparenz noch mehr gefördert, aber vor allem wird es das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verwaltungen noch mehr stärken. „Wir in den Gemeinden haben nichts zu verbergen. Ich sehe das neue Gesetz deshalb auch als Chance, dass wir unsere Arbeit noch nachvollziehbarer machen“, sagt Gemeindebund-Präsident Pressl.

Welche konkreten Vorteile bringt das Gesetz für die Gemeinden und Ihre Bürgerinnen und Bürger?

Die proaktive Bereitstellung von Informationen macht die Arbeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister noch transparenter. Die Bevölkerung bekommt damit einen leichteren Zugang zu relevanten Daten in der Gemeinde und kann auch Entscheidungen der Gemeindeverwaltung besser nachvollziehen. Und wer Gemeindearbeit versteht, der wird sich auch eher beteiligen, einbringen und selbst aktiv werden. „Ich bin sicher, dass wir Bürgerbeteiligung mit dem neuen Gesetz auch zusätzlich anspornen und mehr Vertrauen in die Gemeindeverwaltung schaffen“, sagt Johannes Pressl.

Was „müssen“ die Gemeinden tun?

Die Gemeinden ab 5000 Einwohner sind verpflichtet,  „Informationen von allgemeinem Interesse“ – also z.B. Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge, die ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, proaktiv in dem neu einzurichtenden Informationsregister data.gv.at zu veröffentlichen. Das gilt aber erst ab 1. Dezember 2025. Davor reicht eine schlichte Veröffentlichung – beispielsweise auf der Gemeinde-Webseite.

Wenn eine Information z.B. die nationale Sicherheit gefährdet, oder gegen das Recht auf Datenschutz verstößt, darf sie nicht veröffentlicht werden. Gleichzeitig haben Gemeinden im Zuge der passiven Informationspflicht die Aufgabe, Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu amtlichen oder unternehmerischen Informationen einer Gemeinde zu geben, und zwar schriftlich, mündlich oder telefonisch im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes. Missbräuchliche Anträge müssen nicht beantwortet werden, auch um die Verwaltung nicht lahm zu legen. Gemeinden haben für die Informationserteilung vier Wochen Zeit, in heiklen Fragen ist eine Fristerstreckung möglich. Gemeinden unter 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Wie können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister das neue Gesetz in ihrer täglichen Arbeit umsetzen?

Ich glaube, das Gesetz wird auch Ansporn sein, neue Medienkanäle mit wichtigen Informationen zu „bespielen“. Ich seh´s nicht nur als Informationspflicht, sondern auch als Impuls, dass wir noch kreativer als bisher täglich unsere Bürgerinnen und Bürger bei unserer „Informationsarbeit“ mitnehmen, sagt Gemeindebund-Präsident Johannes Pressl.

Welche Herausforderungen gibt es, die Gemeinden bei der Umsetzung des Gesetzes beachten müssen?

Eine große Herausforderung ist sicherlich der Datenschutz und der Schutz sensibler Informationen. Hier gilt es eine Balance zwischen Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten zu wahren. Zudem wird es rechtliche Unterstützungen für Gemeinden in dem Bereich brauchen, weil gerade die Abwägung was freizugeben ist oder nicht für kleinere Gemeinden eine besondere Herausforderung darstellt. „Wir werden deswegen auch weiter fordern, dass in der Gesetzesauslegung klar und eindeutig definiert wird, welche Daten aktiv zu veröffentlichen sind und welche nicht. Je klarer die Regelungen, umso einfacher und unbürokratischer kann das neue Gesetz umgesetzt werden“, sagt der Gemeindebund Chef.

Wie können sich Gemeinden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vorbereiten?

Damit alle am Gemeindeamt genau wissen, was zu tun ist, laufen bereits seit Monaten die Schulungen und Webinare zum IFG in allen Bundesländern bereits auf Hochtouren. Gleichzeitig gibt es einen Leitfaden auf unserer Homepage www.ifg-gemeindeinfo.at sowie Schulungsunterlagen zum neuen IFG zum Download. Auch gibt es eine eigene durch einen Rechtsanwalt betreute Anlaufstelle geben, der sich mit rechtlichen Fragen zum IFG befasst. Gemeinden sollten auch nicht zögern, bei Fragen den jeweiligen Landesverband bzw. den Österreichischen Gemeindebund zu kontaktieren.

(Quelle: APA, Gemeindebund)