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In diesen Gemeinden gilt flächendeckend Tempo 30

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Temporeduktion im Ortsgebiet reduziert nachweislich die Unfallhäufigkeit. Gemeinden, die Tempo 30 implementieren, gehen als gutes Vorbild voran. Die Radlobby Österreich stellt eine Sammlung all jener Gemeinden, die schon flächendeckend Tempo 30 umgesetzt haben, zur Verfügung.

Vorbild für andere Gemeinden

Mit dieser Sammlung leistet die Radlobby Österreich einen Beitrag dazu, etablierte Vorbilder einfach auffindbar zu machen und noch mehr Gemeinden zur Nutzung der pragmatischen Möglichkeiten für Tempo 30 im ganzen Ortsgebiet zu motivieren.

Rechtliche Situation

Tempo 30 innerorts für das ganze Ortsgebiet nach § 20 Abs. 2a StVO

Eine flächendeckende Temporeduktion auf 30 km/h kann seit über 30 Jahren sehr einfach für das gesamte Ortsgebiet verordnet werden. Dabei wird das Vorschriftszeichen in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel angebracht. Etwaige Ausnahmen für gewisse Straßen/-typen mittels Zusatztafel ausgewiesen werden.

  • § 20 Abs. 2a StVO (eingeführt am 1.1.1994)

Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

  • § 44 Abs. 4 StVO

Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht.


Hinweis:

Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (35. StVO-Novelle), die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, können Gemeinden und Städte gewisse Temporeduzierungen einfacher umsetzen und auch einfacher überwachen.

So wird Ihre Gemeinde Tempo-30-Ort

Nutzen Sie diese Anleitung, um zum Tempo-30-Ort zu werden. Diese sieben Schritte sind der Weg, um in Ihrer Gemeinde Tempo 30 für das Ortsgebiet einzuführen:

  1. Gemeinderatsbeschluss: Der Prozess beginnt mit einem Gemeinderatsbeschluss zur Prüfung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.
  2. Gutachten: EinE SachverständigeR wird beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, das die Notwendigkeit von Tempo 30 begründet.
  3. Antrag an die zuständige Behörde: Die Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft stellt einen Antrag an die zuständige Behörde gemäß § 94b und § 94d StVO.
  4. Ermittlungsverfahren: Die zuständige Behörde leitet ein Ermittlungsverfahren ein.
  5. Verkehrsverhandlung: Eine Verkehrsverhandlung wird ausgeschrieben und von der zuständigen Behörde geleitet.
  6. Verordnung: Die Behörde erlässt eine Verordnung auf Grundlage des Gutachtens und der Stellungnahmen, nachdem Interessen abgewogen wurden.
  7. Kundmachung: Die Verkehrszeichen werden direkt an der Orttafel montiert, womit Tempo 30 für alle klar erkennbar kundgemacht ist.

Die Beispielsammlung der Tempo-30-Orte finden Sie hier sowie unten zum Download.

Ihr Tempo-30-Ort fehlt in der Sammlung? Sagen Sie es uns via radlobby.at/mitmachen

(Quelle: Radlobby Österreich)

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