In seinen Entscheidungen Ro 2023/02/0001, Ra 2023/02/0104, Ra 2025/02/0048, jeweils vom 3. April 2025, beschäftige sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Fahrzeugbegriffs der StVO bzw. des KfG mit drei Fällen, von denen wohl jeder einzelne das Prädikat „kurios“ verdienen würde.
Sind ein „Elektro-Rollstuhl“ und ein Golfcart Fahzeuge im Sinne der StVO?
Während im Fall Ro 2023/02/0001 der Lenker eines „Elektro-Rollstuhls“ einen Alkotest verweigerte und hoffte, dass der „Elektro-Rollstuhl“ vor den Augen des Höchstberichtes nicht als „Fahrzeug“ im Sinne der StVO gelte (und nur Fahrzeuglenker einem Alkotest unterzogen werden dürften), beschäftigte sich der VwGH im Fall Ra 2025/02/0048 mit dem alkoholisierten Lenker eines Golfcarts auf einer öffentlichen Straße – auch er argumentierte, sein Golfcart sei kein „Fahrzeug“ im Sinne der StVO, seine Bestrafung sei deshalb zu Unrecht erfolgt.
Deutlich „sportlicher“ wurde es im Fall Ra 2023/02/0104: der technisch versierte Beschuldigte hatte ein sogenanntes „Bobby-Car“ mit Rädern und Elektromotoren eines Hoverboards ausgestattet und getunt, sodass es Spitzengeschwindigkeit von etwa 40 km/h erreichen konnte – freilich nur in angepasster klassischer Sitzhaltung (nach vorne ausgestreckte Beine, athletische Körperhaltung). Der Motorsport- (oder Spielzeug-?) Begeisterte wurde von der Exekutive in den Nachtstunden auf einem kombinierten Geh- und Radweg aufgehalten und erhielt, nachdem die Polizei davon ausging, dass es sich bei dem getunten Spielzeug um ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des KFG handelt, mehr als nur ein Strafmandat. Auch hier stellte das Verwaltungsgericht zunächst das Strafverfahren ein, weil es das Gefährt als „fahrzeugähnliches Spielzeug“ einordnete, das kein „Fahrzeug“ im Sinne der StVO und des KFG sei.
Ist ein Bobby-Car ein Spielzeug oder ein Fahrzeug?
Deutlich strenger urteilte hingegen der Verwaltungsgerichtshof, indem er in allen drei Fällen zum Ergebnis kam, dass die Bestrafung zu Recht erfolgte, da es sich jeweils um Fahrzeuge i.S. des KfG bzw. der StVO handelte.
Zu Ra 2023/02/0104 („Bobby-Car“) verneinte der VwGH, dass das getunte Fortbewegungsmittel aufgrund seiner Geschwindigkeit und Leistung (noch) als „fahrzeugähnliches Spielzeug“ angesehen werden könne. Eine maßgebliche Rolle für die rechtliche Bedeutung für die Entscheidung kommt den Begriffsdefinitionen (und Ausnahmen) betr. „Kraftfahrzeuge“ und „Fahrzeuge“ im KfG und der StVO zu:
- 2 Z 1 KFG definiert ein Kraftfahrzeug als „ein zur Verwendung bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch frei gemachte Energie angetrieben wird ….“. § 1 Abs. 2 lit a) bis d) und Abs. 2 KfG sieht bestimmte Ausnahmen vom Anwendungsbereich des KfG vor (z.B. e-Bikes mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h).
- Fahrzeuge i.S. der StVO sind zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendete Beförderungsmittel oder fahrbare Arbeitsmaschinen, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte (§ 2 Abs. 1 Zif. 19 StVO).
Begründet hat das Höchstgericht die Entscheidung u.a. mit dem Vergleich zu leistungs- und geschwindigkeitsmäßig ähnlichen E-Scootern, für die von ihm bereits in einem früheren Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass es sich um „Fahrzeuge“ handelt. Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel, die vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, auch dann, wenn sie zusätzlich einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes scheidet nach der Beurteilung des VwGH schon aufgrund der erzielbaren hohen Geschwindigkeit und Leistung des Bobby-Cars eine Einordung als fahrzeugähnliches Spielzeug aus.
Ob es sich dabei auch um einen „Rennwagen“ handelt, hatte das Höchstgericht mangels Vorbringen und Relevanz im Strafverfahren freilich nicht zu urteilen – zumal auch über die Absicht des findigen Konstrukteurs, sein Fahrzeug im Automobilsport zum Einsatz zu bringen ebenso wenig bekannt ist, wie über die Frage, ob das klassische Bobby-Car Rot eine Referenz an die Legenden aus Maranello sein könnte.

Mag. Dr. Martin Huber
Martin Huber ist Jurist und Landesgeschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes