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Wie die Zuschüsse beantragt werden können

3.7.2017 – Am 1. Juli ist es soweit: Die Gemeinden können ihre Anteile am kommunalen Investitonsprogramm abholen. Die Abwicklung übernimmt die Bundes-Buchhaltungsagentur. Einen ersten Überblick zur Beantragung haben wir für Sie zusammengestellt.

Das Kommunalinvestitionsgesetz (KIG 2017) ist mit 1. Juli 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können 365 Tage lang (bis 30.6.2018) die insgesamt 172,82 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln des Bundes, die der Finanzminister den Gemeinden im Finale der Finanzausgleichsverhandlungen im Herbst 2016 zugesagt hat, abgerufen werden. Für die Vollziehung bedient sich das BMF der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG).

Derzeit finden Sie noch keinere ausführlichen Informationen. Kurz vor Antragsbeginn sollten diese dann aber auf der Homepage der Bundesbuchhaltungsagentur abrufbar sein. (Quelle: buchhaltungsagentur.gv.at)
Die Durchführungsbestimmungen und Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Bundesbuchhaltungsagentur abrufbar sein. (Quelle: buchhaltungsagentur.gv.at)

Formulare erst kurz vor 1. Juli online

Die Anträge (durch Gemeinde oder Gemeindeverband), beizulegende Bestätigungen, Beilagen und Abrechnungen sowie die entsprechenden Ausfüllhilfen für die Formulare sind unter www.bhag.gv.at abrufbar, Eingaben oder auch Anfragen sind per E-Mail an kip(at)bhag.gv.at einzubringen. Die konkrete Höhe des Zweckzuschusses für Ihre Gemeinde (gemäß einem fixen Verteilungsschlüssel sind es rund 18 bis 22 Euro je Einwohner) ist auch auf der Homepage des BMF oder des Österreichischen Gemeindebundes abrufbar.

Wie komme ich zum Geld?

Der volle Betrag, der für Ihre Gemeinde reservierten Zweckzuschussmittel ist dann abrufbar, wenn die Anträge rechtzeitig und vollständig gestellt wurden (Fristende ist 30.6.2018) und zusätzliche Investitionen in mindestens vierfacher Höhe bis längstens 31. Jänner 2021 in Form eines oder mehrerer Projekte nachgewiesen werden können, die unter einen der zehn Verwendungszwecke des KIG fallen. Die maximale Unterstützung je Projekt beträgt also 25 Prozent. Zusätzliche Drittmittel (z.B. Landesförderungen) sind für diesen Bundeszuschuss grundsätzlich nicht schädlich, Personalkosten und Eigenleistungen von Gemeinden an Projekten sind nicht förderfähig und werden herausgerechnet.

Zusätzlich sind die Investitionen gemäß KIG 2017 dann, wenn von den entsprechenden Bauprojekten zum 31. Dezember 2016 lediglich die Planungskosten im Gemeindevoranschlag 2017 bzw. Budget einer Gemeindeimmobiliengesellschaft enthalten waren und der Baubeginn frühestens am 1. April 2017 erfolgte. Dementsprechend wird es für „KIG-Projekte“ eines Nachtragsvoranschlags 2017 bedürfen oder die Projekte werden Einzug in den Voranschlag 2018 finden.

Beim Kommunalen Investitionsprogramm können Gemeinden ihre Förderungen erstmals direkt beantragen. © M. Schuppich – Fotolia.com