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Silvester Feuerwerke: Gemeinden nicht für Bewilligung zuständig

9.12.2014 – Eine Frage, die regelmäßig im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel auftritt, ist die, welche Feuerwerke grundsätzlich zulässig sind und wer für die Bewilligung zuständig ist. Bewilligungsberechtigte Behörde ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde; in Gemeinden, für die die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig. (§5 Abs.1 PyroTG 2010)

Feuerwerkskörper nichts für Kinder unter zwölf Jahren!

Grundsätzlich sind alle entsprechenden Regelungen im Pyrotechnikgesetz festgeschrieben. Dieses regelt den Besitz, die Verwendung, Überlassung und das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart, Zweck, Grad und Gefährlichkeit, etc. in bestimmte Kategorien (F1 bis F4, T1, T2, P1, P2, S1, S2) unterteilt.

Gesetzlich geregelt ist auch die Altersgrenze für die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände (§15 PyroTG 2010). Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 besitzen bzw. verwenden, diejenigen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Kategorien F2 und S1, die Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2 setzen die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Für bestimmte Kategorien sind im Gesetz auch ausführlich Bestimmungen betreffend die persönliche Zuverlässigkeit, Sachkunde, etc. geregelt.

Wann der Bürgermeister „Ausnahmeverordnungen“ erlassen kann

Für manche Unsicherheiten in der Praxis sorgt vor allem die Bestimmung des §28 PyroTG, wonach Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der  Kategorie F3, F4, T“ und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 nur auf Basis einer behördlichen Bewilligung erlaubt ist. Die Zuständigkeit liegt allerdings – wie oben schon erwähnt – nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die Mitwirkung der Gemeinde (im übertragenen Wirkungsbereich) sieht §38 Abs.1 PyroTG2010 vor: Auf Grund dieser Bestimmung ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (z.B. Knallfrösche, Baby-Raketen) im Ortsgebiet verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gem. §28 Abs.4 oder §32 Abs.4 PyroTG 2010 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann aber per Verordnung zeitlich befristet bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Diese Ausnahmeverordnung kann für Pyrotechnik der Klasse F2 auch beispielsweise für das Feuerwerk am Ende des Feuerwehrfestes erlassen werden.

Nie ein Feuerwerk bei Kirchen, Tankstellen, Alters- und Tierheimen

Aber auch, wenn eine solche „Ausnahmeverordnung“ des Bürgermeisters erlassen wurde, ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von „Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten“ verboten. Dieses Verbot des §38 Abs.2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, „wenn der über die Einrichtung Verfügungsberechtige nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit“ nicht bestehen. Ein Verbot – ohne Ausnahme – besteht hingegen betreffend die Verwendung entsprechender Gegestände in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen.

Nächste Woche: Musterartikel für die Gemeindezeitung

Damit auch die Bürger über die Vorschriften im Umgang mit Feuerwerk richtig informiert sind, erhalten Sie im Newsletter der kommenden Woche noch einen Musterartikel, den Sie gerne für Ihre Homepage oder Gemeindezeitung verwenden können.

Autor: Dr. Martin Huber

Für Bewilligungen von Feuerwerken ist nicht die Gemeinde, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. © skatzenberger - Fotolia.com