| Über uns Gemeinden Europa Service Presse und Medien | EU-Info 3/2006 Sozialdienstleistungen 02.05.2006 Die dritte Ausgabe der EU-Infos des Österreichischen Gemeindebundes befasst sich mit den Sozialdienstleistungen in der EU. Bis Mitte 2007 soll eine Studie vorliegen, die sich mit der Funktionsweise des Sektors befasst, in der Folge sollen regelmäßige Berichte erstellt werden, ein legistisches Vorgehen ist nicht ausgeschlossen. Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse Am 26. April veröffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung über soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union. Die Mitteilung versucht dennoch, diese Dienste v.a. von einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt zu betrachten und bietet neben der Aufstellung der besonderen Merkmale auch eine Übersicht über die geltende Rechtslage auf europäischer Ebene, wo sich insbesondere Beihilfen- und Vergaberecht auf die sozialen Dienstleistungen auswirken. Zum Inhalt: So können die Mitgliedstaaten zwar Aufgaben von allgemeinem Interesse frei definieren und Organisationsgrundsätze festlegen, diese Freiheit muss nach Ansicht der Kommission jedoch in transparenter Weise genutzt, das Konzept des allgemeinen Interesses darf nicht missbraucht werden. Um Missbräuche zu verhindern, sind die öffentlichen Gebietskörperschaften an den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie an die vergaberechtlichen Regeln gebunden. Außerdem führt die Kommission einschränkend aus, dass Dienstleistungen wirtschaftlicher Art mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein müssen. Eine sehr restriktive Definition der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ wird gleich mitgeliefert, wonach praktisch alle Dienstleistungen im sozialen Bereich als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EG-V betrachtet werden können. Anhand konkreter Beispiele wird ab Seite 7 der Mitteilung dargestellt, wo die Kommission die Anwendbarkeit des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens auf soziale Dienste für gegeben ansieht: 1. Teilweise oder vollständige Delegation einer sozialen Aufgabe Sobald die öffentliche Hand Aufgaben an externe Partner übertragen oder mit dem privaten Sektor zusammenarbeiten will, kann (bei Überschreiten der Schwellenwerte) das Vergaberecht zur Anwendung gelangen. In diesem Fall muss die übertragende Gebietskörperschaft zumindest die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit beachten, es kann aber auch der Fall eintreten, dass die Vergabebehörde die Auftragsunterlagen technisch detailliert zu spezifizieren hat um den Transparenzgrundsatz einzuhalten. Dies erscheint gerade im Bereich der sozialen Dienstleistungen kompliziert, da sich diese durch eine hohe Flexibilität und Reagieren auf den Einzelfall auszeichnen – was auch von der Kommission anerkannt wird. 2. Öffentlich-private Partnerschaften Wenn soziale Dienste im Wege öffentlich-privater Partnerschaften erbracht werden, ist unter Verweis auf das Stadt-Halle Urteil des EuGH stets ein Vergabeverfahren anzuwenden. Indem die Kommission einen Verweis auf dieses Urteil in die Mitteilung aufnimmt, verdeutlicht sie ihre Rechtsmeinung, dass PPP-Modelle auch im Bereich der sozialen Dienste gegenüber privaten Anbietern nicht privilegiert werden dürfen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass gemischt-wirtschaftliche Unternehmen mit privaten Konkurrenten in Wettbewerb treten müssen. 3. Kostenerstattung durch die öffentliche Hand Wenn Behörden Aufwendungen externer Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer Dienste abgelten, müssen sie die diesbezüglich bestehenden Beihilfenregeln beachten. Ein Großteil der den Sozialdiensten bezahlten Erstattungen ist gemäß der Kommissionsentscheidung K(2005) 2673 automatisch mit den Wettbewerbsbestimmungen vereinbar. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten, muss aber nach wie vor die Zustimmung der Kommission zur Ausgleichsgewährung eingeholt werden. Weitere Begriffsklärungen der Kommission betreffen Marktregulierungsmaßnahmen sowie die Aufstellung von Regeln für den Marktzugang. Auch wenn die Mitteilung keine Neuigkeiten enthält, sondern die bereits bekannte Rechtmeinung der Kommission wider gibt, sollte der Konsultationsprozess im Auge behalten werden. Bis Mitte 2007 soll eine Studie vorliegen, die sich mit der Funktionsweise des Sektors befasst, in der Folge sollen regelmäßig Berichte erstellt werden, ein legistisches Vorgehen ist nicht ausgeschlossen. Hier finden Sie weitere Informationen Feedback | Schwerpunkte . |