Wir schaffen Heimat.
Wir gestalten Zukunft.

Neu ab Februar: Einheitliche Kurzbezeichnungen beim Adressregister

12.1.2016 – Eine kleine Neuerung gibt es mit 1. Februar 2016 beim Adressregister: Um falsch zugestellter Post entgegenzuwirken werden einheitliche Kurzbezeichnungen für Gemeinden mit langem Namen eingeführt. Gemeinden, die mit dem zugeteilten Kurznamen nicht zufrieden sind, können diesen aber noch unbürokratisch ändern.

In der Anwendungspraxis des österreichischen Adressregisters haben sich zahlreiche Änderungswünsche ergeben, die nun durch die Novelle der Verordnung zum Adressregister mit 1. Februar 2016 in Kraft treten werden. Im Wesentlichen wurden darin die Kurzbezeichnungen für Gemeinden, Ortsteile und Straßen neu geregelt, die im Endeffekt nicht nur für Postdienstleister, sondern auch Rettungs- und andere Einsatzorganisationen das Auffinden der richtigen Adresse unzweifelhaft ermöglicht werden – vorausgesetzt die Hausnummernschilder sind gut sichtbar an den Häusern angebracht. Zusätzliche Klarheit soll mit dem Zustellort geschaffen werden.

Warum wurde die Novelle notwendig?

Aus mehreren Gründen sind Gemeindenamen entstanden, deren Länge die Adressierbarkeit im täglichen Schriftverkehr übersteigt. Ein genormtes DIN-Fensterkuvert hat die Größe von 90x45mm. Die DIN-Norm fordert eine Schriftgröße von 2,5 bis drei Millimeter (10-12 pt). Somit ergibt sich für den Schrifttyp „Arial“ eine maximale Sichtbarkeit von 40 Zeichen im Fensterkuvert.

Viele Nutzer des Adressregisters haben eigene Abkürzungsvarianten erarbeitet. Automationsunterstützt wurden nun einheitliche Kurzbezeichnungen für Gemeinde- und Ortschaftsnamen sowie für Straßennamen vergeben, die im Vergleich zur Langversion auch rechtlich gültig sind.

Screenshot_Kurzname_Adresse

Automatisiert wurden die Kurznamen eingefügt. Wer nicht zufrieden ist, kann sich an die Hotline der Statistik Austria wenden.

Wie kann man die gekürzte Version des eigenen Gemeindenamens ändern?

Städte und Gemeinden können die zugeteilten Kurzbezeichnungen für Gemeinde- und Ortschaftsnamen nicht direkt editieren. Allfällige Änderungswünsche werden durch das Kundenservice in den Vermessungsämtern des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entgegengenommen oder direkt mithilfe der Hotline zum „Adress-GWR“ (AGWR) bei der Bundesanstalt für Statistik Österreich berichtigt.

Die Kurzbezeichnungen der Straßennamen können von den Gemeinden direkt in der Eingabeapplikation „AGWR“ editiert werden.

Ein eigener Gemeinderatsbeschluss zur Führung der abgekürzten Schreibweise bzw. die zusätzliche Anbringung dieser Schreibweise auf Straßenschildern ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Der „Offizielle Gemeindename“, „Offizielle Ortschaftsname“ und „Offizielle Straßenname“ bleibt unverändert und ist der, der den jeweiligen Rechtsnormen des Landes entspricht. Die abgekürzten Schreibweisen werden zusätzlich eingeführt.

Screenshot_Kurzname_Gebaeude

Auch bei Gebäuden gibt es künftig die Möglichkeit, die Kurzversion für die Adressbeschriftung zu wählen.

Hotline für Gemeinden

Für alle Fragen, die das Adress-GWR-Online betreffen, steht Ihnen die Hotline von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr unter +43 (1) 71128-7900 zur Verfügung.

Zustellort für genauere Zuordnung wird eingeführt

In den meisten Fällen ist die Kombination „Postleitzahl – Gemeinde – Straße“ eindeutig und bereitet in der Praxis keine Probleme. Manchmal ist diese aber nicht aussagekräftig bzw. ist die Eindeutigkeit nicht gegeben. Im Laufe der Zeit haben sich Varianten von (Not-)Lösungen entwickelt, die durch die Verordnung nun auch vereinheitlicht werden sollen.

Was ändert sich mit 1. Februar 2016?

Mit der Einführung des Zustellorts soll eine inhaltlich eindeutige, nachvollziehbare und mit dem Gemeinden abgestimmte Bezeichnung eingeführt werden. Künftig soll zu jeder Straße der Zustellort hinzugefügt werden, in der Regel wird sich dieser aber mit dem „Gemeindenamen kurz“ decken. Sind die Straßenbezeichnungen in einer politischen Gemeinde nicht eindeutig, so wird bei der Erstbefüllung der Zustellort zu jeder Straße hinzugefügt. Sind die Straßenbezeichnungen in einer politischen Gemeinde nicht eindeutig, so wird bei der Erstbefüllung der „Ortschaftsname kurz“ oder die Kombination „Gemeindename kurz“ und „Ortschaftsname kurz“ als Zustellort festgelegt. Grundsätzlich soll der Zustellort aus der Liste der Ortschaften (mit oder ohne Hinzufügen des Gemeindenamens) im AGWR ausgewählt werden.

Wie kann man den Zustellort ändern?

Diese Liste kann über Beschluss der Gemeinde um individuelle Ortsbegriffe erweitert werden. Das Abändern dieser Auswahlliste erfolgt ausschließlich über die Hotline der Bundesanstalt Statistik Österreich. Der Zustellort kann von der Gemeinde nicht direkt editiert werden.

Adressen künftig auch in gekürzter Schreibweise rechtsgültig

Die Adresse ist nunmehr auch als formal rechtsgültig anzusehen, wenn die einzelnen angeführten Elemente entweder ausgeschrieben oder abgekürzt angeführt sind. Diese Erweiterungen um die abgekürzten Schreibweisen, als auch jene des Zustellortes werden durch die Novelle der Adressregisterordnung, geregelt. Bezüglich der Rechtsgültigkeit einer Adressierung führt die Novelle aus:

§ 3. Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.
1. Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3)
2. daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen
3. darunter die Postleitzahl und
4. daneben der Zustellort ( jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7)

Es besteht aber kein Zwang, die abgekürzten Schreibweisen zu verwenden.

Um Verwechslungen zu vermeiden, werden ab 1. Februar 2016 Kurznamen im Adressregister eingeführt. © Wiski - Fotolia.com