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36.000 Euro Strafe für Zwettler Bürgermeister

Wieder einmal ein Nachbarschaftsstreit wegen dem am Ende ein Bürgermeister vor Gericht gelandet ist. Vor dem Landesgericht Krems wurde der Zwettler Bürgermeister Herbert Prinz (NÖ) zu 36.000 Euro Strafe nicht rechtskräftig verurteilt, weil er es unterlassen hat, bei auf Grünland aufgestellten Hütten einen Abbruchauftrag zu erlassen sowie eine Verwaltungsstrafanzeige bei der BH Zwettl einzubringen. Die Chronologie der Ereignisse schildert die Gemeinde in einer Aussendung selbst:

Was ist passiert?

Im Juni 2009 erfolgte aufgrund eines Zerwürfnisses zweier Privatpersonen eine schriftliche Eingabe an die Baubehörde, wonach in der Katastralgemeinde Annatsberg der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung Hütten errichtet worden seien. Der Verfasser der Eingabe bezeichnete diese selbst als „Hinweis“ und nicht als „Anzeige“! Ungeachtet dessen veranlasste der Bürgermeister zur Erhebung des konkreten Sachverhalts umgehend eine örtliche Überprüfung durch den zuständigen Amtssachverständigen für Bautechnik. Nach nicht einmal zwei Monaten wurde der Eigentümer der zu diesem Zeitpunkt noch im „Grünland“ gelegenen Baulichkeiten von der Baubehörde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Baubehörde beabsichtigt wäre, den Abbruch derselben zu verfügen.

Hütten für allgemeine Dorffeste erbaut

Darauf erfolgte verständlicherweise eine persönliche Vorsprache des Eigentümers der beanstandeten Baulichkeiten. Dabei erklärte dieser dem Bürgermeister, dass die Baulichkeiten vor allem für die Durchführung von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (Sonnwendfeierlichkeiten) benötigt würden und daher deren weiterer Bestand auch im Interesse der Mehrheit der Ortsbewohner gelegen wäre, und ersuchte ihn eindringlich um Unterstützung dahingehend, dass die erforderliche baubehördliche Bewilligung nach Möglichkeit nachträglich erteilt werden möge.

Umwidmung nach fünf Monaten eingeleitet

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um konsenslose „Grünlandbauten“ handelte, zog der Bürgermeister zur Klärung der Frage, ob eine für die nachträgliche baubehördliche Bewilligung jedenfalls erforderliche Umwidmung raumordnungsfachlich und rechtlich machbar wäre, sofort den örtlichen Raumplaner bei. Noch im November 2009 erfolgte nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung seitens des örtlichen Raumplaners die Rückmeldung, dass die angestrebte Umwidmung umsetzbar und rechtens wäre. Sofort wurde der Raumplaner beauftragt, die Unterlagen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms auflagereif vorzubereiten.

Nicht zuletzt auch bestärkt von der Aussage der Fachabteilung wurde vom Bürgermeister in der festen Überzeugung, dass sich die Baulichkeiten nach erfolgter Umwidmung nachträglich bewilligungsfähig erweisen, von der Erlassung des Abbruchauftrages vorerst Abstand genommen.

Juli 2012: Umwidmung ist rechtmäßig

Im Februar 2012 konnte das Umwidmungsverfahren nach Genehmigung durch die NÖ Landesregierung rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden. Nach weniger als sechs Monaten wurde im Juli 2012 die erforderliche baubehördliche Bewilligung für die ehemals beanstandeten Baulichkeiten rechtmäßig nachträglich erteilt.

Später Vorwurf der Justiz

Erst Ende November 2013 – also zu einem Zeitpunkt als die beanstandeten Schwarzbauten schon längst nachträglich baubehördlich genehmigt waren – erhob die Justiz gegen Bürgermeister Herbert Prinz den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. „Ich habe mich zu keinem Zeitpunkt mit dem konsenslosen Weiterbestand der Baulichkeiten abgefunden und diesen Zustand niemals toleriert, vielmehr habe ich mit der Einleitung des Umwidmungsverfahrens alles unternommen, um nachträglich einen baurechtlichen Konsens herbeiführen zu können“, so die Rechtfertigung von Bürgermeister Herbert Prinz, der sich am 27. April 2015 vor dem Landesgericht Krems an der Donau für diesen Gesetzesvollzug mit Augenmaß verantworten musste.

Ungeachtet dieser Rechtfertigung wurde Bürgermeister Herbert Prinz wegen Unterlassung der Verfügung eines Abbruchauftrages, der – wie sich zwischenzeitig erwiesen hat – letztendlich aufgrund der nachträglichen Baubewilligung ins Leere gegangen wäre, und wegen Unterlassung der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl nicht rechtskräftig des Vergehens des Amtsmissbrauchs für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 36.000 Euro verurteilt, weil er nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch diese Unterlassungen einerseits das Land Niederösterreich im Recht auf einen korrekten Vollzug der NÖ Bauordnung und andererseits die Bezirkshauptmannschaft Zwettl im Recht auf Führung von Verwaltungsstrafverfahren geschädigt habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Bürgermeister erbat sich drei Tage Bedenkzeit.

Die Verwaltungsstrafe für den Grundstücksbesitzer hätte sich laut der Fassung der NÖ Bauordnung vor der Novellierung mit 1. Jänner 2015 noch zwischen 365 bis 7.300 Euro bewegt. (Laut neuer Fassung liegt der Strafrahmen zwischen 1.000 und 10.000 Euro.)

„Weiß immer noch nicht, was ich tun werde“

Auf Nachfrage der Redaktion gibt Bürgermeister Prinz auch zwei Tage nach dem Urteil an, noch nicht zu wissen, ob er es annehmen werde: „Ich muss das erst mit meiner Familie und meinem Anwalt besprechen. Ich muss die Strafe sowie die Anwaltskosten ja aus eigener Tasche bezahlen. Dafür kann man sich nicht versichern lassen. Insgesamt werden so das um die 50.000 Euro sein.“ Bis am Nachmittag des 30. April hat Herbert Prinz noch Zeit, eine Entscheidung zu fällen.